PERSONENVORSORGEKompetenz in allen Aspekten des Personenvorsorge

Patientenverfügung

Ebenfalls zu den Aufgabengebieten eines Notars gehört die Personenvorsorge. Angefangen von Vorsorgevollmachten reicht dies bis hin zu Patientenverfügungen oder Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger. In diesen Fällen wird durch den Notar in schriftlicher Weise festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer Krankheit oder Unfalls nicht getroffen werden dürfen. Dies tritt in jenen Fällen in Kraft, wenn der Patient nicht mehr selbst in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern und demnach Entscheidungen nicht mehr selbstständig treffen kann.

Konkret erhalten Sie notarielle Beratung über alle möglichen Rechte, wie auch Unterstützung bei der Aufstellung von Patientenverfügungen, die auf Wunsch auch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats mit aufgenommen werden kann. Dies wird von der Österreichischen Notariatskammer in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

Vorsorgevollmacht

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig sein, hilft Ihnen eine notariell aufgestellte Vorsorgevollmacht Ihren Willen trotz alldem äußern und durchsetzen zu können. So können Sie beispielsweise von der Tatsache profitieren, dass anstelle ein Sachwalters, der einen gerichtlichen Vertreter gleicht, eine von Ihnen im Vorhinein ernannte Person als in Ihrem Sinne handelndes Organ agiert.

Kontakt

BÜRO
Platz St. Blasien 1/2 | 9470 St. Paul/Lav.
ÖFFNUNGSZEITEN
Mo-Do: 08:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:00 - 16:00 Uhr

Vertretungsbefugnis von Angehörigen (auch gesetzlicher Erwachsenenvertreter genannt)

Tritt der Fall ein, dass ein Mensch, der bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit als volljährig gilt, nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu sorgen, wird, sofern kein Sachwalter gestellt wurde, ein nächster Angehöriger diese Person in wichtigen rechtlichen Prozessen vertreten. Diese rechtlichen Prozesse inkludieren unter anderem Belange zum Pflegebedarf, die Geltungsmachung sozialer Ansprüche wie auch alle Schritte rund um medizinische Untersuchungen.

Personen gelten als nächste Angehörige, wenn:

  • sie Ehepartner sind/ in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben/ in einem gemeinsamen Haushalt
  • sie Lebensgefährten sind/ mindestens seit drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • sie volljährige Kinder der betroffenen Person sind
  • sie Eltern der betroffenen Person sind

Soll eine Person von einem nächsten Angehörigen rechtlichen vertreten werden, dann muss dieser Vorgang von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hinterlegt werden, wofür eine einmalige Gebühr zu entrichten ist.

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